Förderrichtlinie
Zweck der Wirz-Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, des Sports, der Heimatpflege und des bürgerschaftlichen Engagements sowie der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
I. Fördergrundsätze
Ziel der Förderung ist es, jährlich Maßnahmen und Einrichtungen gemeinnütziger Träger finanziell zu unterstützen. In Ausnahmefällen kann sich die Förderung über mehrere Jahre erstrecken.
Außerdem können auch Einzelpersonen unterstützt werden. Es muss sich um Personen handeln, die ein Projekt im Sinne der Satzungszwecke durchführen.
Weiter können Schüler bei internationalen Austauschprojekten oder bei mehrmonatigen Aufenthalten im Ausland unterstützt werden.
Die Wirz-Stiftung kann für internationale Schüler-Projekte ein Stipendium erteilen.
II. Förderung und Förderhöhe
Die Zuwendungsempfänger erhalten Geldzuwendungen.
Für jedes Projekt werden maximal 5000 € im Jahr bewilligt.
Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn zusätzlich andere Fördergelder beantragt wurden. Eine 100%-Förderung wird erwägt, wenn andere Optionen nicht erkennbar sind.
Der Förderungszeitraum beträgt zwölf Monate ab Beginn der Förderung.
Im Falle einer Bewilligung erfolgt die Auszahlung des Förderbetrags innerhalb von vier Wochen nach dem ordnungsgemäßen Mittelabruf.
III. Antragstellung
Über die Vergabe von Förderungen wird zweimal jährlich von Vorstand und Kuratorium gemeinsam entschieden. Antragsschluss sind jeweils der 15. April (Entscheidung fällt Ende Mai) und der 15. September (Entscheidung fällt Ende Oktober) jeden Jahres.
Vorhaben, die vor Antragseingang begonnen wurden, können nicht bezuschusst werden. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs bei der Wirz-Stiftung.
Anträge auf Gewährung von Fördergeldern sind formlos bei der Wirz-Stiftung per Post oder elektronisch unter vorstand@wirz-stiftung.de einzureichen.
Dem Antrag beizufügen sind die inhaltliche Beschreibung des Vorhabens sowie der Kosten- und Finanzierungsplan. Gegebenenfalls ist der aktuelle Freistellungbescheid hinzuzufügen. Die Anforderung weiterer Unterlagen, die zur Bearbeitung des Antrags notwendig sind, bleibt vorbehalten.
IV. Auszahlung und Nachweis
Die bewilligte Förderung wird durch die Wirz-Stiftung ausgezahlt. Es muss die rechts-verbindliche Erklärung abgegeben werden, dass die Förderung eine zweckgebundene Verwendung findet.
Die Wirz-Stiftung behalt sich vor, die Verwendung der Mittel zu prüfen oder prüfen zu lassen.
V. Rücknahme und Rückzahlungspflicht
Die Wirz-Stiftung behält sich die Möglichkeit vor, die Bewilligung der Förderung zurückzunehmen. Werden zwischen Bewilligung und Auszahlung Umstände bekannt, die schon zum Bewilligungszeitpunkt vorlagen und deren Kenntnis zur Ablehnung des Antrags geführt hätten, so kann in einem solchen Fall eine Rücknahme erfolgen. Werden derartige Umstände nach der Auszahlung bekannt oder treten sie danach ein, kann die Wirz-Stiftung die Förderung rückfordern.
VI. Kein Rechtsanspruch auf Förderung
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Auch bei Erfüllung der Förderrichtlinie besteht kein Leistungspflicht der Wirz-Stiftung.
Die Wirz-Stiftung entscheidet nach pflichtgemäßem, eigenem Ermessen und auf Basis der ihr zur Verfügung stehenden Informationen über die Mittelvergabe.
VII. Änderung der Förderrichtlinien
Die vom Stiftungsvorstand und Kuratorium erlassenen Förderrichtlinien können durch gemeinsamen Beschluss des Stiftungsvorstand und des Kuratoriums geändert werden.
Vor der Änderung der Förderrichtlinien ist der Stifter anzuhören.
