Stiftungssatzung
Präambel
„Eine lebendige, weltoffene Demokratie und das friedliche Zusammenleben der Völker basieren auf dem unermüdlichen Einsatz ihrer Bürgerinnen und Bürger. Es ist das ehrenamtliche Engagement, das Brücken zwischen Kulturen schlägt, Vorurteile abbaut und Verständigung im alltäglichen Miteinander spürbar macht. Ehrenamtliches Wirken ist der unverzichtbare Motor für gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Im Bewusstsein dieser Verantwortung widmet sich diese Stiftung der gezielten Stärkung, Würdigung und Förderung des bürgerschaftlichen Engagements. Ziel der Stiftung ist es, das Ehrenamt in der Heimat (vorrangig im Kreis Paderborn) und im Bereich der Völkerverständigung zukunftsfähig zu machen, Barrieren für Engagierte abzubauen und eine Kultur der Anerkennung zu schaffen – für eine vernetzte, tolerante und friedliche Welt.“
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen Wirz-Stiftung.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Paderborn.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Gemeinnütziger und mildtätiger Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, des Sports, der Heimatpflege und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der genannten Zwecke sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gemäß § 53 Ziffer 1 AO.
(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltung von Konzerten und Lesungen, durch Vergabe von Stipendien und Organisation von internationalen Schüleraustauschprogrammen, Förderung von Breitensportveranstaltungen, Unterstützung traditioneller Handwerkskunst, Ehrenamtsbörsen.
(4) Daneben kann die Stiftung die nicht § 2 Abs.3 mit unmittelbar zweckverwirklichenden Maßnahmen ausgestatteten, in § 2 Abs. 2 genannten Satzungszwecke durch die Weitergabe von Mitteln (§ 58 Abs. 1 AO) auch anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 2 Abs. 2 zuwenden.
(5) Die aufgeführten Zwecke müssen nicht gleichzeitig und im gleichen Maße verwirklicht werden.
§ 3
Steuerbegünstigung
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und die Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Grundstockvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Grundstockvermögen ist in seinem Nominalwert ungeschmälert zu erhalten.
(3) Das Grundstockvermögen darf umgeschichtet werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Umschichtungsgewinne können ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, wenn die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.
(4) Zustiftungen sind, auch in der Form von Sachwerten, möglich. Über ihre Annahme entscheidet der Vorstand.
(5) Sofern die Stiftung über ein sonstiges Vermögen verfügt, das zum Verbrauch bestimmt ist, kann sie diese Gelder für den Zweck einsetzen.
(6) Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten.
§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften aus den Nutzungen ihres Grundstockvermögens, aus Zuwendungen, die nicht dem Grundstockvermögen zuwachsen sowie aus dem sonstigen Vermögen.
(2) Steuerrechtlich zulässige Rücklagen können gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Grundstockvermögen oder dem sonstigen Vermögen zugeführt werden.
(3) Im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Grundstockvermögen oder dem sonstigen Vermögen zugeführt werden.
(4) Dem Grundstockvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Zuwendungen, die nicht dem Grundstockvermögen zuzuführen sind, werden dem sonstigen Vermögen zugeordnet.
(5) Die Stiftung darf einen Teil, jedoch maximal 1/3 ihres Einkommens, dafür verwenden, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.
§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.
§ 7
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind:
a) Der Vorstand
b) Das Kuratorium
Die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Organen ist unzulässig.
(1) Die Mitglieder der Organe sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet. Es gelten die Rechte und Pflichten der Organmitglieder gem. § 84a BGB.
(2) Die Mitglieder der Organe haften für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Es steht im Ermessen der Stiftung für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen, soweit es die finanzielle Situation der Stiftung zulässt.
(4) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder angemessen entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, soweit das Stiftungsvermögen es zulässt.
§ 8
Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus mindestens einem und höchstens drei Personen. Die Bestellung des ersten Vorstandes erfolgt mit dem Stiftungsgeschäft. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Stifter ist auf Lebenszeit, solange er willens und in der Lage ist, Vorsitzender des Vorstandes und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Nach dem Ausscheiden bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte die Besetzung des Vorsitzes.
(1) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Vor dem Ende der Amtszeit hat der Vorstand rechtzeitig die Mitglieder des neuen Vorstands zu wählen. Er entscheidet zunächst über die Personenzahl im Vorstand innerhalb der Variablen. Die Mitglieder bleiben bis zum Amtsantritt der Nachfolger im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet außerdem bei Vollendung des 80. Lebensjahres, durch Tod, durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist, mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung einer amtlichen Betreuung sowie durch Abberufung.
(2) Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern durch Kooption bestellt, sofern die Mindestpersonenzahl unterschritten wird. Ist die Mindestbesetzung noch vorhanden, entscheidet das berufende Gremium zunächst, ob eine Nachbesetzung erfolgen soll. Auf Ersuchen des Vorsitzenden kann das vorzeitig ausscheidende Mitglied bis zur Wahl der Nachfolge im Amt bleiben. Die Nachfolge wird nur für den Rest der ursprünglichen Amtszeit bestellt.
(3) Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen, sachlichenGrundes von den anderen Vorstandsmitgliedern und dem Kuratorium mit einer Mehrheit von jeweils ¾ der Mitglieder abberufen werden. Das betroffene Mitglied hat dabei kein Stimmrecht. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für die Nachwahl gilt Abs. 3.
§ 9
Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er ist in seiner Vertretungsmacht durch den in dieser Satzung festgelegten gemeinnützigen Zweck der Stiftung beschränkt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsrechtes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
(a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
(b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
(c) die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen, Umgestaltung, Zulegung/Zusammenlegung und Auflösung.
(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von der Stellvertretung, nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich: die Schriftform gilt auch durch E-Mail, Telefax oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form erfüllt. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einberufung einer Vorstandssitzung unter Angabe des Grundes zu verlangen.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich und insofern unentgeltlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden. Ein monetärer Ausgleich von Zeitaufwand darf nicht vorgenommen werden. Das Kuratorium kann durch Beschluss eine pauschale Aufwandsentschädigung sowie eine angemessene Pauschale für den Zeitaufwand und die Arbeitskraft der Vorstandsmitglieder beschließen.
(6) Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.
§ 10
Zusammensetzung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen. Das erste Kuratorium wird von dem Stiftenden mit Stiftungsgeschäft bestellt.
(2) Das Kuratorium wählt seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertretung aus seiner Mitte.
(3) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt sechs Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.
Rechtzeitig vor dem Ende der Amtszeit hat das Kuratorium die Mitglieder des nächsten Kuratoriums zu wählen. Findet diese Wahl nicht rechtzeitig statt, bleibt das Kuratorium bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder im Amt. Die Wahl ist unverzüglich nachzuholen. Es entscheidet zuvor über die Personenzahl innerhalb der Variablen nach Absatz 1 Satz 1.
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern bestellen die verbleibenden Mitglieder die Nachfolgenden, sofern die Mindestpersonenzahl unterschritten wird, durch Kooption. Ist die Mindestbesetzung noch vorhanden, entscheidet das Kuratorium zunächst, ob eine Nachbesetzung erfolgen soll. Auf Ersuchen der Vorsitzenden/des Vorsitzenden kann das vorzeitig ausscheidende Mitglied bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin/des Nachfolgers im Amt bleiben. Die Nachfolgerin/der Nachfolger wird nur für den Rest der ursprünglichen Amtszeit bestellt.
(5) Das Kuratorium kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen, sachlichen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Kuratoriums. Das betroffene Mitglied hat dabei kein Stimmrecht. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für die Nachwahl gilt Abs. 4.
§ 11
Rechte und Pflichten des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium berät den Vorstand und überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand.
(2) Dem Kuratorium obliegt als Überwachungsorgan insbesondere
a) die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
b) die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands,
c) die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes,
d) die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen, Umgestaltung, Zulegung/Zusammenlegung und Auflösung
(3) § 9 Abs. 3 - 5 gelten entsprechend.
§ 12
Beschlüsse
(1) Der Vorstand und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung keine anderen Bestimmungen trifft. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Verhinderung gibt die Stimme der Stellvertretung den Ausschlag.
(2) Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand bzw. dem Kuratorium durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Jedes Mitglied kann maximal ein weiteres Mitglied vertreten.
(3) Über Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und den eigenen Vorstandsmitgliedern und Kuratoriumsmitgliedern zur Kenntnis zu geben und aufzubewahren.
(4) In der Einladung zur Sitzung kann vorgesehen werden, dass Vorstandsmitglieder und Kuratoriumsmitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen und die ihnen als Organ zustehenden Rechte ausüben können; Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Wird die Ausübung von Rechten ohne Anwesenheit am Versammlungsort zugelassen, muss in der Einladung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren (Umlaufbeschlüsse) sind ebenfalls zulässig;
(5) Über Beschlüsse zur Bestellung und Abberufung des Vorstandes und des Kuratoriums ist die Stiftungsbehörde unverzüglich nach Beschlussfassung zu unterrichten.
§ 13
Satzungsänderung
(1) Sofern der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder er das Gemeinwohl gefährdet, kann durch eine Satzungsänderung ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung erheblich beschränkt werden. Diese Veränderung ist nur möglich, wenn gesichert erscheint, dass der neue oder beschränkte Zweck dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
(2) Über Satzungsänderungen beschliesst der Vorstand und das Kuratorium in gemeinsamer Sitzung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils ¾ der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
(3) Satzungsänderungen müssen von der Stiftungsbehörde genehmigt werden. Sie sind ihr mit einem formlosen, aber begründeten Antrag unverzüglich nach Beschlussfassung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 14
Zulegung/Zusammenlegung
Umgestaltung
Auflösung
(1) Haben sich die Verhältnisse wesentlich verändert und reicht eine Satzungsänderung nicht aus, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen, kann der Vorstand und das Kuratorium in gemeinsamer Sitzung mit einer Mehrheit von jeweils ¾ der Mitglieder die Zulegung zu einer anderen steuerbegünstigten Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen. Stiftungen können nur durch schriftlichen Vertrag zugelegt oder zusammengelegt werden. Der Zulegungsvertrag oder der Zusammenlegungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die für die übernehmende Stiftung nach Landesrecht zuständige Behörde.
(2) Kann der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden und reicht eine Satzungsänderung nicht aus dies zu ändern, kann der Vorstand und das Kuratorium in gemeinsamer Sitzung durch Satzungsänderung die Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung beschließen.
(3) Wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann und Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommen, soll der Vorstand und das Kuratorium in gemeinsamer Sitzung die Stiftung auflösen.
(4) Die Beschlüsse nach Absätzen 2 und 3 müssen mit einer Mehrheit von ¾ der (jeweiligen) Mitglieder gefasst werden und sind der zuständigenStiftungsbehörde mit einem begründeten Antrag unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.
§ 15
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Bürgerstiftung Paderborn in Paderborn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16
Stiftungsbehörde
(1) Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold, oberste Stiftungsbehörde ist das für das Stiftungsrecht zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Die stiftungsbehördlichen Anerkennungs- und Genehmigungsbefugnisse sind zu beachten.
(3) Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist alljährlich innerhalb der Frist nach dem StiftG NRW unaufgefordert der Jahresabschluss, vorzugsweise per E-Mail, sowie ein aktueller Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes vorzulegen.
§ 17
Stellung des Finanzamts
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, über Zu- bzw. Zusammenlegung, über die Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung sowie über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung oder sonstige steuerrechtliche Bestimmungen betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
